Für Parteiverbotsverfahren gegen AfD
Die CDU Uslar ruft Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag auf, ein Verbotsverfahren gegen die AFD einzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht soll darüber entscheiden, ob die AFD verfassungswidrig und aufzulösen ist und auch Ersatzorganisationen verboten werden. Das hat der Vorstand der CDU Uslar einstimmig beschlossen.
Begründung:
● Die AfD beweist eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt. Das unterstreicht die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
● Umfragen zeigen, dass die AfD in Wahlen Mehrheiten erzielen könnte und somit das Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht mehr völlig aussichtslos erscheint.
● Viele Menschen glauben, dass die AfD verfassungsgemäß sei, weil sie an Wahlen teilnehmen darf. Dies ist ein Irrtum. Ein Verbotsverfahren würde das den Bürgerinnen und Bürgern vor Augen führen.
● Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben die Bundesrepublik als wehrhafte Demokratie angelegt. Denn in der Weimarer Republik konnten sich die demokratischen Parteien letztlich nicht gegen Hass, Hetze und Propaganda der Nazis behaupten. Es wäre fahrlässig, zu diesem Zeitpunkt kein Parteienverbot zu beantragen.
Über das Parteiverbotsverfahren - welches nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung beantragen dürfen - schreibt das Bundesverfassungsgericht: "Parteien sind wichtige Bindeglieder zwischen den Wählerinnen und Wählern einerseits sowie den Parlament und der Regierung andererseits. Ihre Tätigkeit soll möglichst wenig durch den Staat beeinflusst werden. Verfassungsfeindliche Parteien muss eine wehrhafte Demokratie jedoch bekämpfen können. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, hat das Grundgesetz das Parteiverbotsverfahren nicht der Exekutive, sondern dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen. So ist gewährleistet, dass ein unabhängiges Gericht alleine nach verfassungsrechtlichen Maßstäben entscheidet." Und weiter heißt es dort: "Parteien, die nach ihrem Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl. Art. 21 Abs.2 GG)." Quelle samt weiteren Infos zu Inhalten des Verfahrens und zu Kriterien für ein Urteil: